Allgemeine Einkaufs- und Geschäftsbedingungen

Elektrotechnik Pötschke GmbH, Elektroanlagenbau, Schaltanlagenbau ,Industriemontagen, Automatisierungstechnik; Eigenheimweg 17,01968 Senftenberg

A. Auftragserteilung

1. Wir bestellen nur zu den nachstehenden Einkaufsbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt , Änderungen dieser Bedingungen, insbesondere abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten, wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Zustimmung anzusehen. Derartige Bedingungen erlangen auch bei Durchführung der Auftrages uns gegenüber keine Gültigkeit. Vielmehr erkennt der Lieferant mit Durchführung des Auftrages unsere Einkaufsbedingungen an. Jede in einer Auftragsbestätigung enthaltene Änderung unserer Bedingungen wird von uns als Ablehnung unseres Auftrages gewertet. Erfolgt die Lieferung den- noch, gilt das nach dem Vorhergesagten als Zustimmung zu unseren Einkaufsbedingungen.

2.Unsere Bestellungen sind vom Lieferanten unverzüglich zu bestätigen. Hierfür ist unser Formular „Bestellungsannahme“ zu verwenden. Geht die Auftragsbestätigung nicht innerhalb 8 Tagen bei uns ein, so behalten wir uns vor, die Bestellung zu stornieren.

3.Ergibt sich während der Auftragsausführung, dass zur ordnungsgemäßen Herstellung des Werkes Mehrleistungen erforderlich sind, die vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang nicht gedeckt sind, so muß der Lieferant vor der Ausführung einen Zusatzauftrag auf dem entsprechenden Pötschke –Formular einholen. Auf diesem Formular “Zusatzauftrag“ eingeholten Aufträgen sind nur bis zu einer Grenze von EURO 500,- netto gültig, die auf keinen Fall überschritten werden darf. Hält der Lieferant einen Zusatzauftrag über einen höheren Betrag für erforderlich, so muss er von unserer Einkaufsabteilung erteilt werden. Unser Baustellenkoordinator hat insoweit keine Vertretungsmacht.

B. Preise, Liefer- bzw. Leistungsumfang

1. Die vereinbarten Preise sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Festpreise und gelten frei unserem Werk oder der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Verpackung und aller Nebenkosten. Bahn- und Expressstation ist Senftenberg.

2. Sämtliche für eine einwandfreie Lieferung bzw. einen einwandfreien Fertigungs- und Montageablauf erforderlichen Leistungen gehören auch dann zum Leistungsumfang des Lieferanten, wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag aufgeführt sind.

3.Wird bei Installationen und Montagen das für die Erbringung der Leistung des Lieferanten erforderliche Material von uns geliefert oder gestellt, umfasst die Leistung des Lieferanten auch das Entladen des LKW sowie den Transport vom Lagerplatz der Anlagenteile zum Montageort. Bei Installationen und Montagen gehör t zum Leistungsumfang auch die branchenübliche Dokumentation.

4. Gehören zum Auftrag Konstruktionen, Entwicklungen oder ähnliche Leistungen, so ist der Lieferant verpflichte t alle Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Dokumentationen Benutzerhandbücher etc. zu übergeben. Bei Entwicklung von Software gehören zum Leistungsumfang insbesondere die Lieferung der Software in Quell- und Objektprogrammform und der Dokumentation der Programmentwicklung und –anwendung.

C. Liefertermine, Vertragsstrafe

1. Die in unserer Bestellung angegebenen Termine sind Liefereingangs- / Leistungserfolgstermine und verbindlich einzuhalten. Teillieferungen /-leistungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.

2. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir das Recht, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche und soweit nicht anders vereinbart, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Auftragswertes pro angefangene Verzugswoche, höchstens jedoch 10% des Auftragswertes zu verlangen. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe nach § 341 Abs.3 BGB kann von uns noch bis zur Schlusszahlung auf das zugrundeliegende Vertragsverhältnis geltend gemacht werden, mindestens jedoch binnen 14 Tage nach Annahme der Erfüllung.

3. Bestehen vor oder nach Fälligkeit vom Lieferant zu vertretende Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit oder –bereitschaft, insbesondere weil der Lieferant schon jetzt ankündigt, nicht Rechtzeitig leisten zu können oder wollen, und haben wir ein dringendes Interesse an der Klärung, so können wir dem Lieferanten vor bzw. nach Fälligkeit eine Frist zur Erklärung über seine und gegebenenfalls zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder – bereitschaft setzen mit der Androhung, nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Annahme der Leistung abzulehnen . § 326 BGB Gilt im übrigen entsprechend.

D. Lieferung und Gefahrenübergang; Einhaltung von Unfallverhütungs-und Werksvorschriften

1. Der Lieferung ist unser vorbereitetes Lieferscheinformular beizufügen. Bei Direktversand an unseren Kunden ist ein neutraler Lieferschein zu verwenden und uns zur Rechnungskontrolle eine vom Frachtführer unterzeichnete Versandanzeige zu übermitteln.

2. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr stets erst mit Übergabe der Ware auf uns über; bei Werksverträgen stets erst nach Abnahme.

3. Bei Installations- und Montagearbeiten ist der Lieferant für die Einhaltung aller Unfallverhütungsvorschriften, insbes. des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaft. Sowie etwaiger ihm bekanntgegebener Werksvorschriften unseres Kunden oder sonstiger ihm bekanntgegebener Vorschriften auf der Baustelle verantwortlich. Wegen des Inhaltes bekanntgegebener Vorschriften hat sich der Lieferant selbst kundig zu machen.

E. Rechnungserteilung, Zahlungsbedingungen

1.Die Rechnung ist uns nach Versand in zweifacher Ausfertigung einzusenden. Sie darf keinesfalls der Sendung beigefügt werden. In der Rechnung sind alle Bestelldaten anzugeben. Teilrechnungen sind nur möglich, wenn entsprechende Teillieferungen bestellt waren.

2.Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach 14 Tagen mit 3% Skonto oder nach 90 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungseingang, frühestens jedoch mit Annahme der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung, sofern nicht anders vereinbart.

3. Bei Mängelrügen sind wir befugt, die Bezahlung der Rechnung in angemessener Höhe bis zur vollständigen Klärung zurückzustellen und auch nach dieser Zeit für den einbehaltenen Betrag gemäß Nr. 2 Skonto abzuziehen.

4. Von uns zu leistende Anzahlungen sind vom Lieferanten vorab durch Bankbürgschaft auf erstes Anfordern / Bankgarantie zu sichern

F. Gewährleistung einschließlich Mangelbeseitigung; Besichtigung

1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, bestehende Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten, Maße, Gewichte und sonstige Eigenschaften einzuhalten. Anfertigungen aufgrund von Zeichnungen oder genehmigten Mustern müssen den Vorgaben entsprechen. Soweit der Auftrag keine weitergehenden Anforderungen stellt, sind Lieferungen und Leistungen insbesondere in handelsüblicher Güte und, soweit DIN-,VDE,VDI-oder ihnen gleichzusetzende national oder EG-Normen bestehen, in Übereinstimmung mit ihnen zu erbringen. Sie sind insbesondere so zu erbringen, dass sie den an dem von uns angegebenen Bestimmungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitsstoffe, Unfallverhütung, Emissionsschutz und Arbeitsstättenschutz entsprechen.

2. Der Lieferant hat unsere Pläne, Zeichnungen und sonstige Angaben zur Ausführung der Leistungen oder von uns gelieferte Stoffe- und Bauteile oder Leistungen anderer Lieferanten, soweit Sie ihn betreffen, auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prü- fen. Bestehen insoweit Bedenken, so hat der Lieferant sie uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterläß er dies, so ist er auch insoweit gewährleistungspflichtig.

3. Neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen können wir sowohl bei Kauf- als auch bei Werksverträgen auch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. Geschieht dies, so ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung (auch bei uns) Entstandenen Aufwendungen zu tragen. Im Falle der Wandelung sind diese Aufwendungen einschließlich unserer Kosten für Montage und Demontage beim Kunden vom Lieferanten als Vertragskosten zu ersetzen (§467 Satz2 BGB). In dringenden Fällen sind wir berechtigt, auf Kosten Des Lieferanten Mängel selbst zu beseitigen bzw. von Dritten beseitigen zu lassen oder anderweitig Eratz beschaffen. Auf die §§ 634, 634 BGB ist Abschnitt C Nr.3 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen entsprechend anwendbar.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Pötschke-Anlage durch unseren Kunden, längstens jedoch 24 Monate ab Gefahrenübergang, soweit keine längeren Fristen durch Gesetz gegeben oder durch Einzelvertrag vereinbart sind. Wird vom Lieferanten nachge- bessert oder Ersatz geliefert so beginnt die Gewährleistungspflicht für das von der Nachbesserung/Ersatzlieferung betroffene Einzelteil erneut. Durch unsere schriftliche Mängelrüge Wird die Verjährung unserer Gewährleistungsansprüche wegen aller Mängel unterbrochen, auf die das Erscheinungsbild des gerügten Mangels zurückgeht.

5. Die Untersuchungs- und Rügefrist (§§ 377, 381 Abs.2 HGB) beträgt drei Wochen ab Ablieferung bei der Empfangsstelle, für die Untersuchung nicht erkennbarer Mängel drei Wochen ab Entdeckung des Mangels ist im Einzellfall eine längere Frist angemessen, so gilt diese. Diese Regelungen gelten auch für Mehr- oder Minderlieferungen (§ 378 HGB)

6 .Wir sind berechtigt , die Fertigung des Lieferanten zu besichtigen (auch in Begleitung unseres Kunden)

G. Gewährleistungs- und Sicherheitseinbehalt

Wir haben bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist Anspruch auf einen Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 10 % des Vertragspreises. Für den Fall, dass der Lieferant vor unserer Schlußzahlung insolvent wird, haben wir – unbeschadet weitergehender Rechte- für die Dauer der Gewährleistungsfrist Anspruch auf einen zusätzlichen Sicherheitseinbehalt für die Sicherung unserer Gewähr-Leistungsansprüche in Höhe von weiteren 20 % des Vertragspreises. Gewährleistungseinbehalt und zusätzlicher Sicherheitseinbehalt können vom Lieferanten durch unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse ( bei ausländischen Lieferanten auch einer ausländischen, international tätigen Großbank mit Dresden als Gerichtsstand für die Bürgschaft) gemäß Pötschke-Muster angelöst werden.

H. Produzentenhaftung

Werden wir aus Produzentenhaftung aufgrund in- oder ausländischen Rechts in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion oder sonstigen schadensbeseitigenden oder vorbeugenden Maßnahmen ergeben. Der Lieferant verzichtet insoweit auf jede Einrede der Verjährung, es sei denn, dass wir uns unsererseits gegenüber dem Anspruchsteller auf Verjährung berufen können.

I. Schutzrechtsverletzungen

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass in Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Die Einstandspflicht des Lieferanten erstreckt sich auch auf das Exportland, wenn dem Lieferanten bekannt ist, in welches Land seine Lieferung / Leistung exportiert wird.

2. Werden wir entgegen Abs.1 von Dritten in Anspruch genommen, so hat uns der Lieferant alle Aufwendungen zu erstatten, die uns wegen der Inanspruchnahme erwachsen.

K. Forderungsabtretung, Subunternehmer

1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen können nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Soweit die Forderungen nicht ohnehin aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft stammen und die Wirkungen von Satz 1 sich somit nach § 354 a HGB richten, gilt folgendes. Wir verpflichten uns zur Zustimmung, wenn der Lieferant seinen Lieferanten Rechte auf verlängerten Eigentumsvorbehalt einräumt oder Forderungen an seine Hausbank zur Sicherheit abtritt und sich der Neugläubiger verpflichtet, uns von Ansprüchen des Lieferanten (bzw. seines Verwalters) freizustellen und uns bei Zahlung der Forderung eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu übergeben.

2. Der Lieferant hat seine Verpflichtungen aus Verträgen mit uns grundsätzlich durch sein eigenes Unternehmen mit seinen eigenen Arbeitnehmern zu erfüllen. Die Einschaltung von Subunternehmern ist nur mit unserer Zustimmung zulässig.

3. Der Lieferant hat seine gesetzliche Verpflichtung laut dem „deutsches Mindestlohn-Gesetzt“ strikt zu erfüllen.

L. Materialbeistellung

1. Beigestelltes Material/Teile bleiben unser Eigentum und sind vom Lieferanten getrennt zu lagern und nur für unseren Auftrag zu verwenden. Für Beschädigung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden.

2. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

3. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns beigestellten Sache zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Miteigentum für uns, Vorstehende Regelungen gelten entsprechend wenn der Lieferant die von uns beigestellte Sache mit anderen Sachen vermischt oder vermengt.

4. Der Lieferant wird die Sache, an der uns Allein- oder Miteigentum zusteht einschließlich der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache gegen Sachschäden, Abhandenkommen etc. versichern.

M. Eigentumsrechte, Nutzungsrechte

1. Alle Gegenstände, Modelle, Werkzeuge, Muster, Zeichnungen, Pläne und Unterlagen aller Art, die dem Lieferanten übergeben wurden, bleiben unser Eigentum. Der Lieferant hat solche Gegenstände geheimzuhalten und uns auf jederzeitiges Verlangen kostenlos herauszugeben. Der Lieferant darf solche Gegenstände Dritten weder zur Einsicht überlassen noch anderweitig zugänglich machen, noch vervielfältigen, noch für eigene Zwecke verwenden.

2. Das gleiche gilt für Formen, Werkzeuge oder ähnliche Vorrichtungen oder Hilfsmittel für die Herstellung des Liefergegenstandes, die nach solchen Unterlagen hergestellt oder ganz oder teil- weise auf unsere Kosten gefertigt werden. Änderungen hieran dürfen nur mit unserer Einwilligung vorgenommen werden. Es gilt als vereinbart, dass die oben genannten Gegenstände in unser Eigentum übergehen (sofern eine Vergütung vereinbart ist mit deren Bezahlung) und dass diese Gegenstände für uns kostenlos und sachgemäß verwahrt werden. Haben wir die genannten Gegenstände vor Fertigstellung bezahlt, so erwerben wir entsprechend vorstehender Regelung auch schon das Eigentum an dem Halbfertigprodukt.

3. Der Lieferant Verpflichtet sich, die in Absatz 1 und 2 genannten und in unserem Eigentum stehenden Gegenstände gegen Sachschäden, Abhandenkommen etc. zu versichern.

4. In den Fällen von B-Nr. 4 haben wir ausschließliche, zeitliche und räumlich unbeschränkte Rechte, die Konstruktionen, Entwicklungen etc. auf sämtliche Arten zu nutzen.

5. Entstehen im Zusammenhang mit der Bestellung Verbesserungen beim Lieferanten, so haben wir ein kostenloses, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur gewerblichen Verwertung der Verbesserung und etwaiger Schutzrechte daran.

N. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den der Liefergegenstand auftragsgemäß zu liefern oder an dem die Werkleistung auftragsgemäß zu erbringen ist. Ist nichts vereinbart, so ist Erfüllungsort unser Firmensitz D-01968 Senftenberg.

2. Soweit unsere Lieferanten Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, werden die für unseren Firmensitz D-01968 Senftenberg zuständigen Gerichte als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.

3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

O. Unwirksamkeit

Sollten einzelnen Teile dieser Einkaufbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.